BGH-Entscheidung: Klarheit im Streit um Werkstattkosten nach Unfällen

BGH-Entscheidung: Klarheit im Streit um Werkstattkosten nach Unfällen

BGH-Entscheidung: Klarheit im Streit um Werkstattkosten nach Unfällen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wichtigen Entscheidung die Rechte von Verkehrsunfallopfern gestärkt. Laut BGH müssen Unfallverursacher die Kosten für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs übernehmen, auch wenn in der Werkstattrechnung Positionen aufgeführt sind, die faktisch nicht erbracht wurden. Diese richtungsweisende Entscheidung klärt die bisherige Rechtslage zum sogenannten Werkstattrisiko und legt fest, dass dieses grundsätzlich beim Schädiger liegt.

BGH stärkt Rechte der Unfallgeschädigten

„In einem aktuellen Urteil präzisiert der BGH, dass der Unfallverursacher auch für nicht erbrachte Werkstattleistungen aufkommen muss“, so die höchsten deutschen Zivilrichter.

Dies verdeutlicht, dass Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht befürchten müssen, auf potenziell ungerechtfertigten Kosten sitzen zu bleiben, selbst wenn die Werkstatt mehr Arbeitsstunden berechnet oder gar nicht ausgeführte Arbeiten in Rechnung stellt.

Darüber hinaus unterstrich der BGH, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, vor der Beauftragung einer Werkstatt ein Sachverständigengutachten einzuholen. Vielmehr können sie darauf vertrauen, dass die Werkstatt das Fahrzeug wirtschaftlich und fachgerecht instand setzt. Diese Entscheidung bezieht sich auf fünf Fälle aus verschiedenen Bundesländern, in denen zwischen Haftpflichtversicherern, Werkstätten und Unfallopfern über die Übernahme scheinbar überhöhter Werkstattrechnungen gestritten wurde.

Die BGH-Urteile bieten eine wesentliche Orientierungshilfe für alle Beteiligten in ähnlichen Fällen und stärken die Position von Unfallgeschädigten im Umgang mit Werkstattleistungen und deren Abrechnung. Sie senden ein klares Signal an Haftpflichtversicherer und Werkstätten, indem sie aufzeigen, dass die wirtschaftliche Last ungerechtfertigter oder überhöhter Abrechnungen nicht den Geschädigten trifft.

Quelle: https://www.autoservicepraxis.de/nachrichten/recht/bgh-zum-werkstattrisiko-wer-zahlt-reparaturkosten-nach-unfall-3472155